Schwuler araber salzburg

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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde des XXXX , geb.

Schwuler araber: vorurteile und realität in salzburg

XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Christian EGGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb.

Verfahrensgang: römisch eins. Der jährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Ägyptens, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 8. Dezember verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am Dezember , gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass sein jüngerer Bruder vor drei Jahren unschuldig verhaftet worden sei.

Aufgrund der Verhaftung seines Bruders vor drei Jahren, sei er ständig von den ägyptischen Sicherheitsbehörden bedroht worden. Aus Angst selbst inhaftiert zu werden, habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr nach Ägypten befürchte er verhaftet zu werden. Dies seien seine Fluchtgründe.

Im Falle seiner Rückkehr habe er mit keinen unmenschlichen Sanktionen zu rechnen. Jänner vom Bundesamt zu den Vorfällen befragt. Am Februar wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er schon nach der Revolution in Ägypten den Wunsch gehabt habe, nach Österreich zu kommen.

Er habe viele Gründe gehabt, Ägypten zu verlassen. Der Hauptgrund, weshalb er Ägypten verlassen habe, sei, dass weder seine Familie, noch er selbst sich in Ägypten sicher fühlen. Er möchte hier in Österreich bleiben, hier eine Familie gründen, und möchte, dass seine zukünftigen Kinder in Österreich und nicht in Ägypten aufwachsen.

Nicht nur er fühle sich in Ägypten nicht sicher, sondern jede Person sei in Ägypten nicht sicher. Er könne, wie auch jeder andere, jederzeit inhaftiert werden. Die in Ägypten lebende Bevölkerung würden rechtlos sein. Nur Personen die für die staatlichen Institutionen tätig seien und deren Familienangehörige würden in Ägypten unter Schutz stehen.

Sollte man nicht dieser Gruppe angehören, könnte man jederzeit, so wie auch sein Bruder, inhaftiert werden. Verwandte, welche beim ägyptischen Sicherheitsdienst tätig seien, haben ihn gewarnt, er solle sein Heimatland verlassen, da er jederzeit inhaftiert werden könnte.

Aufgrund der letzten Bedrohung habe er seine Heimat illegal verlassen müssen, obwohl er legal ausreisen habe wollen. Darüber hinaus gäbe es keine Menschenrechte in Ägypten.