Gay rights legislation köln

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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. Verfahrensgang: römisch eins. Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seinem Lebensgefährten am Am Zu ihren Fluchtgründen brachten beide im Wesentlichen zusammengefasst vor, wegen ihrer Homosexualität in Serbien verfolgt und bedroht zu werden.

Die Gesetze und die Behörden würden zu wenig Schutz vor Übergriffen bieten. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl BFA , Regionaldirektion Steiermark, am Sein Lebensgefährte wurde am vor dem Bundesamt am Beide legten jeweils ein Schriftstück der Gemeinde XXXX über die Meldung der gemeinsamen Wohnsitznahme vor.

Weiters wurden Kopien von Zeitungsartikeln bezüglich der in Serbien abgehaltenen Kundgebung einer Vereinigung für die Rechte homosexueller Menschen in Serbien vorgelegt, bei welcher der Beschwerdeführer und sein Lebensgefährte Mitglieder sind und sich öffentlich für die Rechte homosexueller Menschen engagieren bzw.

Beide legten jeweils ein Schriftstück der Gemeinde römisch 40 über die Meldung der gemeinsamen Wohnsitznahme vor. Zusammengefasst brachten beide zu ihren Fluchtgründen vor, dass sie wegen ihres öffentlichen Bekanntheitsgrades ständig Drohanrufen oder Drohungen über soziale Medien ausgesetzt wären.

Der Lebensgefährte des Beschwerdeführers wäre auch bei der Ausübung seiner Arbeit als Kellner wegen seiner Homosexualität tätlich angegriffen und zusammengeschlagen worden. Die Polizei sei nicht in der Lage, adäquaten Schutz bereitzustellen; die verhängten Strafen seien zu niedrig.

Begründend wurde seitens der belangten Behörde eingeräumt, dass sich die Lebenssituation für homosexuelle Menschen in Serbien als teilweise schwierig erweise, der Beschwerdeführer und sein Lebensgefährte aber nur einen einzigen Vorfall glaubhaft hätten machen können, in denen sie unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen seien.

Dabei habe sich es aber um eine Schlägerei gehandelt, hingegen hätten sie nicht glaubhaft machen können, dass sie wegen ihrer sexuellen Orientierung in ständiger Furch in Serbien leben müssten.

Gleiche rechte für alle: die aktuelle gesetzgebung für lgbtq+ in köln

Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des serbischen Staates liege vor. Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage und auch zur Lage homosexueller Menschen in Serbien. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am Mit dem am Begründend wurde ausgeführt, dass zu den Fluchtgründen vollinhaltlich auf das bisher im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Lebensgefährten verwiesen werde.

Beim Beschwerdeführer und seinem Lebensgefährten, insbesondere aber beim Beschwerdeführer, handle es sich um führende Aktivisten der "LGBTI-Community" in Serbien, welche jährliche Kundgebungen für die Rechte homo-, bi- und transsexueller Menschen in Serbien wie die "XXXX" oder "XXXX" im Folgenden: Parade veranstalte.

Die belangte Behörde habe sich mangelhaft mit den vorgebrachten Fluchtgründen auseinandergesetzt. So habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer an in Serbien tätige NGOs verwiesen und dabei nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gerade wegen seiner Tätigkeiten als Aktivist bei der zuvor genannten Organisation verfolgt würde.

Aufgrund des Fluchtvorbringens könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Serbien erneut Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde.